783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Post ist verpflichtet, in Gebieten ohne Frühzustellung abonnierte Tageszeitungen bis spätestens 12.30 Uhr zuzustellen.
Sie ist nicht zur fristgerechten Zustellung verpflichtet, wenn:
1 ihr die Zeitungen später übergeben werden, als mit der Herausgeberin oder dem Herausgeber vereinbart ist; oder
Ereignisse dies verhindern, für welche weder die Post noch die Herausgeberin oder der Herausgeber verantwortlich sind.
Sie hat die Zustellzeit nach Absatz 1 zu 95 Prozent einzuhalten. Dieser Prozentwert ist jährlich schweizweit einzuhalten.
Die Methode zur Messung der Zustellung von abonnierten Tageszeitungen muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.
Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620). ↩
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