783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Post hat die Laufzeiten der Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a bei Briefen und Paketen zu 90 Prozent einzuhalten.1
Die Methoden zur Messung der Laufzeiten müssen wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie beruhen auf internationalen Qualitätsstandards und berücksichtigen den Stand der Technik.
Die PostCom genehmigt die Methoden und die Messinstrumente.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 3). ↩
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