783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.1
Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.
Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.
Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.2
Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:
die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
3 die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.
Das Verfahren ist unentgeltlich.
Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.
Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675). ↩
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