Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 35 | Omnilex
Law
/
Art. 35
Art. 34
Art. 35a
Art. 35
783.01
VPG
Federal Council Ordinance
01.10.2012
Originalquelle
Die Post kann Postsendungen nach Artikel 29 von der Beförderung ausschliessen, wenn diese:
Gefahrgut über der gesetzlich erlaubten Menge enthalten;
Waren enthalten, deren Transport oder Konsum gesetzlich verboten ist; oder
Waren enthalten, die Personen verletzen oder Sachschaden verursachen könnten.
Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Postsendungen von der Beförderung ausgeschlossen werden.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
VPG · Postverordnung
Zurück zum Gesetz
Art. 34
Art. 35a