783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Post stellt Empfängerinnen oder Empfängern, die keine Einwilligung zur elektronischen Zustellung gegeben, diese widerrufen oder die Absenderin oder den Absender nach Artikel 35b Absatz 7 Buchstabe a blockiert haben, elektronische Sendungen über den hybriden Kanal zu.
Sie unternimmt dazu die Arbeitsschritte nach Artikel 35a Buchstabe d.
Die Post ist im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr nach Artikel 35a Buchstabe f nicht zur Zustellung elektronischer Sendungen über den hybriden Kanal verpflichtet.
Für die Zustellung elektronischer Einzelsendungen über den hybriden Kanal gelten folgende Fristen:
Wird die elektronische Sendung an einem Werktag aufgegeben, so produziert die Post am selben Tag den Brief oder das Paket und gibt diesen beziehungsweise dieses in der gewählten Portoklasse zur Beförderung auf.
Wird die elektronische Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem allgemeinen Feiertag aufgegeben, so produziert die Post den Brief oder das Paket am ersten Werktag nach dem Tag der Aufgabe der elektronischen Sendung und gibt diesen beziehungsweise dieses in der gewählten Portoklasse zur Beförderung auf.
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