783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Für die Zustellung elektronischer Sendungen über den elektronischen Kanal ist die ausdrückliche Einwilligung der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich. Die Empfängerin oder der Empfänger kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Die Post ermöglicht den Empfängerinnen und Empfängern, die elektronischen Sendungen abzurufen, unmittelbar nachdem sie diese angenommen hat.
Sie versieht alle elektronischen Sendungen nach der Annahme mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach dem Bundesgesetz vom 18. März 20161über die elektronische Signatur.
Die Post stellt der Absenderin oder dem Absender unmittelbar nach der Zustellung einer elektronischen Sendung eine Eingangsbestätigung aus. Sie stellt ihr oder ihm auf Wunsch überdies folgende Bestätigungen aus:
eine Abrufbestätigung: für jede Empfängerin und jeden Empfänger, sobald sie oder er die elektronische Sendung erstmals abgerufen hat;
eine Nichtabrufbestätigung: wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger eine elektronische Sendung bis zum Ende des siebten Tags nach der Zustellung nicht abgerufen hat.
Die elektronischen Sendungen und Bestätigungen werden, sofern sie nicht dezentral auf Datenträgern der Nutzerinnen und Nutzer gespeichert sind, 90 Tage nach der Zustellung gelöscht. Vorbehalten bleiben Herausgabe- oder Aufbewahrungspflichten namentlich gegenüber Strafverfolgungsbehörden.
Die Post setzt die Absenderin oder den Absender unverzüglich in Kenntnis, wenn sie eine von ihr angenommene elektronische Sendung aus technischen oder anderen Gründen nicht oder nur mit einer Verzögerung über den elektronischen Kanal zustellen kann.
Sie ermöglicht der Empfängerin oder dem Empfänger einer elektronischen Sendung auf einfache Art und Weise:
Absenderinnen und Absender zu blockieren, sodass diese ihr oder ihm keine weiteren elektronischen Sendungen über den elektronischen Kanal zustellen können;
Absenderinnen und Absendern mitzuteilen, dass sie keine weiteren elektronischen Sendungen mit ähnlichem Inhalt erhalten möchte.
Die Absenderinnen und Absender elektronischer Sendungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr nach Artikel 35a Buchstabe f können nicht nach Absatz 7 blockiert werden.