783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Post und die Postkonzerngesellschaften erstellen in ihrem finanziellen Rechnungswesen die Jahresrechnungen nach anerkannten Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung. Die Post erstellt die Konzernrechnung nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards.
Die von der PostCom bezeichneten Postkonzerngesellschaften weisen in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen aus. Die Kostenzuordnung erfolgt über ein Stufenmodell, das sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen verteilt und auf objektiv zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen beruht.
Der Umsatzerlös entspricht dem Betriebsertrag gemäss dem finanziellen Rechnungswesen ohne den betriebsfremden Ertrag und unter der Berücksichtigung eines allfälligen Nettokostenausgleichs.
Die Kosten entsprechen dem Betriebsaufwand gemäss dem finanziellen Rechnungswesen ohne den betriebsfremden Aufwand und unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Abschreibungs- und Kapitalkosten sowie eines allfälligen Nettokostenausgleichs. Die Kapitalkosten berechnen sich mit Hilfe des gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (WACC1-Methode) auf der Basis der Kapitalstruktur vergleichbarer Unternehmen und risikogerechter Zinsen.
Grundlage für die Berechnung der Nettokosten nach den Artikeln 49 und 50 sind die Kosten und Umsatzerlöse des betrieblichen Rechnungswesens nach den Absätzen 2−4 vor dem Nettokostenausgleich nach Artikel 51. Für die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots nach Artikel 48 sind die Kosten und Umsatzerlöse nach dem Nettokostenausgleich massgebend.