783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Post kann die von der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs verursachten Nettokosten des Vorjahres mit Transferzahlungen zwischen einzelnen Unternehmensbereichen und Postkonzerngesellschaften ausgleichen.
Sie legt einen allfälligen Nettokostenausgleich so fest, dass die folgenden Vorgaben eingehalten sind:
Die Förderbeträge nach Artikel 16 Absatz 7 PG müssen zur Ermässigung der jeweiligen Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung verwendet werden.
Der reservierte Dienst muss seine eigenen Kosten decken und darf zusätzlich maximal mit den Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs belastet werden.
Die von der PostFinance geführten Finanzdienstleistungen dürfen maximal die Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs tragen.
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