783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die PostCom ernennt die Schlichtungsstelle für eine bestimmte Dauer. Sie kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen. Diese untersteht nicht den Artikeln 32−39 der Verordnung vom 11. Dezember 19951über das öffentliche Beschaffungswesen.
Sie muss die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Personen genehmigen.
Die Schlichtungsstelle muss:
das in diesem Bereich anwendbare Recht einhalten;
über ein Konzept für die Finanzierung der Schlichtungstätigkeit verfügen;
Personen mit der Streitbeilegung beauftragen, die über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber der PostCom und der Öffentlichkeit garantieren und sich insbesondere zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichten.
Die Ernennung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.