783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist. Sie bewahrt diese Daten nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang auf.
Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches1gebunden. Die PostCom kann die betreffende Person vom Amtsgeheimnis entbinden, soweit dies zur Streitschlichtung erforderlich ist.
Die Schlichtungsstelle kann ihre Schlichtungsvorschläge in anonymisierter Form veröffentlichen.
Ernennt die PostCom eine neue Schlichtungsstelle, so muss die bisherige Schlichtungsstelle die Daten der Verfahren, die zum Zeitpunkt der Einstellung der Schlichtungstätigkeit hängig sind, der neuen Schlichtungsstelle unentgeltlich übermitteln.