783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die PostCom ist für die Aufsicht über die Schlichtungsstelle zuständig.
Sind Anzeichen vorhanden, dass die Schlichtungsstelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt die PostCom eine Überprüfung durch. Die Schlichtungsstelle muss alle dafür erforderlichen Informationen einreichen. Wird aufgrund der Überprüfung festgestellt, dass die Schlichtungsstelle ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.
Stellt die PostCom fest, dass die Schlichtungsstelle ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie:
die Schlichtungsstelle auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu ergreifen; die Schlichtungsstelle teilt der PostCom mit, welche Massnahmen sie getroffen hat;
den verwaltungsrechtlichen Vertrag durch Verfügung einschränken, suspendieren, auflösen oder mit Auflagen ergänzen.
Hat die Schlichtungsstelle ihre Tätigkeit eingestellt oder ist sie in Konkurs geraten, so löst die PostCom den Vertrag auf.
Die PostCom kann den Vertrag auflösen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen sich geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
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