783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Bis zum Zeitpunkt der Umwandlung nach Artikel 13 Absatz 2 POG gelten die Vorschriften dieser Verordnung für die Schweizerische Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 19971.
Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 dieser Verordnung haben sich innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der PostCom zu melden. Dies gilt auch für Anbieterinnen, die über eine Konzession nach bisherigem Recht verfügen oder nach bisherigem Recht gemeldet sind.
Ein Gesuch um Aufhebung einer gestützt auf Artikel 5 des Postgesetzes vom 30. April 19972erteilten Konzession ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim UVEK einzureichen. Das Gesuch wird kostenlos behandelt.
Gesuche um Gewährung einer Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 36 werden für das Jahr 2012 auf der Grundlage des bisherigen Rechts und der bisherigen Preise beurteilt.
Die Post hat den regulatorischen Ausweis über die Grundversorgung und die Berichterstattung nach den Artikeln 60 und 64 für das Jahr 2012 nach bisherigem Recht zu erbringen.
Die PostCom richtet innerhalb von 15 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit.