Für Ersatzlösungen nach Artikel 31 Absatz 3, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. September 2020 dieser Verordnung in Anwendung von Artikel 31 in der Fassung vom 29. August 20121getroffen wurden, gilt in Bezug auf die Pflicht der Post zur Hauszustellung das bisherige Recht.
AS 2012 5009 ↩
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