784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Die Herstellerinnen von Funkanlagen und die Herausgeberinnen von Software, die die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Anlagen ermöglicht, liefern dem BAKOM Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung.
Solche Informationen sind das Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach Massgabe der Artikel 12 und 13 und werden stets auf dem aktuellen Stand gehalten.
Das BAKOM bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die den Anforderungen nach Absatz 1 unterliegen, und erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.
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