784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Die Herstellerin muss die Konformität der Funkanlagen mit den in Artikel 7 Absätze 1 und 2bisaufgeführten grundlegenden Anforderungen mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen:1
die interne Fertigungskontrolle (Anhang 2);
die Baumusterprüfung mit anschliessender Prüfung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Anhang 3);
die umfassende Qualitätssicherung (Anhang 4).
Hat die Herstellerin bei der Bewertung der Konformität der Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 die vom BAKOM bezeichneten technischen Normen (Art 31 Abs. 2 Bst. a FMG) angewandt, so wendet er eines der in Absatz 1 Buchstabe a–c (Anhänge 2–4) genannten Verfahren nach Wahl an.
Hat die Herstellerin bei der Bewertung der Konformität der Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 die vom BAKOM bezeichneten technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche bezeichneten technischen Normen nicht vorhanden, so wendet sie im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen eines der in Absatz 1 Buchstabe b (Anhang 3) oder Buchstabe c (Anhang 4) genannten Verfahren nach Wahl an.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). ↩
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