784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Die Herstellerin erstellt die technischen Unterlagen vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage und hält sie auf dem aktuellen Stand. Die technischen Unterlagen müssen:
eine Bewertung der Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen;
die Konformität der Funkanlage mit den genannten Anforderungen nachweisen.
Sie führendieanwendbarenAnforderungenaufunderfassendenEntwurf, dieHerstellung unddenBetriebder Funkanlage,soweitsiefürdieBewertung von Belangsind.
Die technischen Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.1
Die technischen Unterlagen müssen gegebenenfalls mindestens folgende Elemente enthalten:
a. eine allgemeine Beschreibung der Funkanlage bestehend aus:
1. Fotografien oder Illustrationen, aus denen die äusseren Merkmale, die Kennzeichnungen und der innere Aufbau hervorgehen,
2. Software- oder Firmwareversionen, durch die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung beeinflusst wird,
3. Benutzungs- und Installationsanweisungen;
b. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen massgeblichen Elementen;
c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie des Betriebs der Funkanlage erforderlich sind;
d. eine Aufstellung, welche technischen Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nicht angewendet wurden, die angenommenen Lösungen, um die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, einschliesslich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; wurden die Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nur in Teilen angewendet, so ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewendet wurden;
e. eine Kopie der Konformitätserklärung nach Anhang 5;
f. eine Kopie der von der beteiligten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das Konformitätsbewertungsmodul in Anhang 3 angewandt wurde;
g. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche massgebliche Elemente;
h. die Prüfberichte;
i. eine Erklärung, ob die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllt sind, und eine Erklärung, ob auf der Verpackung die Angaben nach Artikel 19 gemacht wurden.
Sind die technischen Unterlagen nicht in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst, so kann das BAKOM die vollständige oder teilweise Übersetzung in eine der vorgenannten Sprachen verlangen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213). ↩
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