784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Die Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:
entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961(AkkBV) akkreditiert sein;
in der Schweiz aufgrund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder
nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein.
Wer sich auf Dokumente einer anderen Stelle als der in Absatz 1 genannten stützt, muss glaubhaft darlegen, dass die Prüfverfahren oder Bewertungen und die Qualifikationen der besagten Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
Zusätzlich zu den in der AkkBV vorgesehenen Pflichten müssen die Konformitätsbewertungsstellen:
an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung mitwirken;
die Informationspflichten nach den Anhängen 3 und 4 erfüllen.
Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften zu den Pflichten nach Absatz 3 Buchstabe a unter Berücksichtigung der internationalen Praxis.