784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Die Herstellerin, ihre bevollmächtigte Person, oder, wenn keiner diesen beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können.
Bei Inverkehrbringen von Funkanlageserien beginnt diese Frist mit dem Datum des Inverkehrbringens der letzten Anlage der betroffenen Serie zu laufen.
Die Fulfilment-Dienstleisterin untersteht der Pflicht nach Absatz 1, wenn:
die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz niedergelassen sind; und
die Importeurin die Anlage für den Eigengebrauch importiert.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6213). ↩
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