784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 2 können Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von den Behörden betrieben zu werden, erst auf dem Markt bereitgestellt werden, nachdem sie vom BAKOM zugelassen wurden. Die Zulassung durch das BAKOM gilt für alle Anlagen desselben Typs.1
Die Anlagen nach Absatz 1 müssen die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.
Die Anlagen nach Absatz 1 müssen auch gewisse Anforderungen in Bezug auf die Frequenznutzung nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 9 sowie auf die elektromagnetische Verträglichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.2
Zugelassene Anlagen müssen nach Artikel 18 Absatz 4 gekennzeichnet werden und die vom BAKOM ausgestellte Zulassungsnummer tragen. Die zur vorgesehenen Verwendung erforderlichen Informationen müssen beigelegt werden.
Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213). ↩
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