784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Eine gebrauchte Fernmeldeanlage darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllt und die anwendbaren technischen Normen oder Vorschriften nicht wesentlich geändert wurden. Artikel 35 gilt sinngemäss.
Eine gebrauchte Fernmeldeanlage, bei der für ihre Funktion wichtige Bauteile geändert wurden, unterliegt den gleichen Bestimmungen wie eine neue Anlage.
Wer eine gebrauchte Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, muss der Erwerberin oder dem Erwerber Informationen betreffend eventuellen Verwendungseinschränkungen, die der Anlage zum Zeitpunkt des Kaufes beilagen, übermitteln.
Artikel 19 Absatz 4 gilt sinngemäss.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.