784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Das BAKOM lässt eine Fernmeldeanlage von einer Stelle nach Artikel 17 prüfen, wenn:
die Prüfungen, die das BAKOM durchgeführt hat, belegen, dass diese Anlage die Anforderungen nach Artikel 7 oder 9 nicht erfüllt, und
das Gesuch von der für die Bereitstellung dieser Anlage auf dem Markt verantwortlichen Person gestellt wird.
Bevor das BAKOM die Anlagen von einer Stelle nach Artikel 17 prüfen lässt, hört es die für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person an, insbesondere betreffend die gewählte Stelle, den Umfang der Prüfung und deren geschätzten Kosten.
Die Kosten für die Prüfungen durch die Stelle trägt die für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person, wenn die Prüfungen belegen, dass die Fernmeldeanlagen die verlangten Anforderungen nicht erfüllen.
Das BAKOM kann die Prüfung durch eine Stelle durchführen lassen, wenn es diese nicht selber durchführen kann. In diesem Fall werden der Person, die verantwortlich ist für die Bereitstellung einer Anlage auf dem Markt, die die erforderlichen Anforderungen nicht erfüllt, dieselben Kosten in Rechnung gestellt, wie wenn das BAKOM selbst die Prüfung durchgeführt hätte. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.