(Art. 13)
1 Bei der Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle den technischen Entwurf einer Funkanlage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
2 Eine Baumusterprüfung erfolgt durch die Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise nach Ziffer 3 ohne Prüfung eines Musters (Baumuster).
3 Antrag auf Baumusterprüfung
3.1 Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin bei einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle ihrer Wahl einzureichen.
3.2 Der Antrag umfasst:
4 Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage zu bewerten.
5 Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Prüfungsbericht über die nach Ziffer 4 durchgeführten Schritte und die dabei erzielten Ergebnisse. Unabhängig ihrer Pflichten nach Ziffer 8 veröffentlicht die Konformitätsbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung der Herstellerin.
6 Baumusterprüfbescheinigung
6.1 Entspricht das Baumuster den auf die betreffende Funkanlage anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle der Herstellerin eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Adresse der Herstellerin, die Ergebnisse der Prüfung, die Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung, auf die sich die Prüfung bezieht, allfällige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben. Der Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.
6.2 Die Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Konformität der hergestellten Funkanlagen mit dem geprüften Baumuster beurteilen und eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
6.3 Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
7 Verfolgungspflichten
7.1 Die Konformitätsbewertungsstelle informiert sich laufend über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik; deuten diese darauf hin, dass das genehmigte Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die Konformitätsbewertungsstelle die Herstellerin davon in Kenntnis.
7.2 Die Herstellerin unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem genehmigten Baumuster, die die Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung.
8 Informationspflichten
8.1 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet das BAKOM über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihm in regelmässigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
8.2 Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen auf Verlangen alle derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.
8.3 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet das BAKOM über die Baumusterprüfbescheinigungen, die sie ausgestellt hat, und/oder über die Ergänzungen dazu, falls vom BAKOM bezeichnete technische Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) vorliegen und nicht oder nicht vollständig angewandt wurden. Wenn sie dies verlangen, erhalten das BAKOM und die anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Das BAKOM erhält ebenfalls auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschliesslich der von der Herstellerin eingereichten Unterlagen zehn Jahre ab der Bewertung der Funkanlage oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf.
9 Die Herstellerin hält eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen während zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen der Funkanlage für das BAKOM bereit.
10 Die von der Herstellerin bevollmächtigten Person kann den in Ziffer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Ziffern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
1 Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem die Herstellerin die in den Ziffern 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen. 2 Herstellung 2.1 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit durch den Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Funkanlagen einerseits mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und andererseits mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. 2.2 Die Herstellerin berücksichtigt die Änderungen am Entwurf der Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, angemessen. 3 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung 3.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen an jeder einzelnen Funkanlage an, die mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 3.2. Die Herstellerin stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche Konformitätserklärung nach Anhang 5 aus. 4 Bevollmächtigte Person 4.1 Die in Ziffer 3 genannten Pflichten der Herstellerin können von der von ihr bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. 4.2 Der Entwurf und die Herstellung von Funkanlagen sowie die Erstellung der technischen Unterlagen können nicht an die Bevollmächtige Person delegiert werden.
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