(Art. 13)
1 Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem die Herstellerin die in den Ziffern 2, 3 und 4 dieses Anhangs genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen. 2 Technische Unterlagen Die Herstellerin erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 14. 3 Herstellung 3.1 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungsverfahren und dessen Überwachung die Konformität der hergestellten Funkanlagen mit den in Ziffer 2 dieses Anhangs genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen, grundlegenden Anforderungen dieser Vereinbarung gewährleisten. 3.2 Die Herstellerin berücksichtigt die Änderungen am Entwurf der Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, mit der die Konformität einer Anlage erklärt wird, angemessen. 4 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung 4.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen nach Artikel 18 an jeder einzelnen Funkanlage an, die die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 4.2 Die Herstellerin stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche Konformitätserklärung nach Anhang 5 aus. 5 Bevollmächtigte Person 5.1 Die in Ziffer 4 genannten Pflichten der Herstellerin können von der von ihr bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. 5.2 Der Entwurf und die Herstellung von Funkanlagen sowie die Erstellung der technischen Unterlagen können nicht an die bevollmächtige Person delegiert werden.
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