(Art. 10 Abs. 1 Bst. d RTVG)
- Als politische Partei gilt eine an Volkswahlen teilnehmende Gruppierung.
- Als politische Ämter gelten Ämter, die in Volkswahlen vergeben werden.
- Das Werbeverbot für Themen, welche Gegenstand einer Volksabstimmung sind, gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungstermins durch die zuständige Behörde.