(Art. 11 Abs. 1 und 13 Abs. 2 RTVG)
- Werbespots dürfen zwischen Sendungen und bei der Übertragung von Sportveranstaltungen einzeln gesendet werden.
- Folgende Sendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal mit Werbung unterbrochen werden:
- Kinospielfilme;
- Fernsehfilme, unter Vorbehalt von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen;
- Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen.
- Kindersendungen und Übertragungen von Gottesdiensten dürfen nicht mit Werbung unterbrochen werden.
- Für alle anderen Sendungen, insbesondere für Serien, Reihen und Dokumentarfilme, gelten keine Einschränkungen.
- Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist zusätzlich zu Absatz 2 das Einfügen von Werbung in den Pausen erlaubt.
- In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, ist das Einfügen von Werbung nur zwischen diesen Teilen zulässig.
- Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, die nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bei der Einfügung der Werbung mit Ausnahme der Einschränkung nach Absatz 3.