784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
(Art. 16 RTVG)
Meldepflichtig ist jeder Übergang von Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital oder von Stimmrechten eines konzessionierten Veranstalters im Umfang von mindestens 5 Prozent bzw. eines nicht konzessionierten Veranstalters im Umfang von mindestens einem Drittel.
Meldepflichtig ist ausserdem jeder Übergang, durch den sich die wirtschaftliche Beherrschung des Veranstalters ändert.
Die Meldung hat innert eines Monats zu erfolgen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind nicht konzessionierte Veranstalter mit einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 1 Million Franken.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849). ↩
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