784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
(Art. 16 RTVG)
Die Beteiligung an einem anderen Unternehmen ist meldepflichtig, wenn ein konzessionierter Veranstalter mindestens 20 Prozent bzw. ein nicht konzessionierter Veranstalter mindestens einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens besitzt.
Zu melden sind auch alle Veränderungen der nach Absatz 1 meldepflichtigen Beteiligungen.
Die Meldung hat innert eines Monats zu erfolgen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind nicht konzessionierte Veranstalter mit einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 1 Million Franken.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849). ↩
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