784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
(Art. 20 RTVG)
Veranstalter mit einem unmoderierten Musikprogramm ohne Werbung und Sponsoring sind von der Aufzeichnungspflicht befreit. Das Programm muss mittels Sendelisten rekonstruierbar sein.
Die Veranstalter nach Absatz 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die ausgestrahlten Musiktitel zu beschaffen und herauszugeben.
Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist für Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG beträgt:
für im Programm ausgestrahlte Sendungen, die zum Abruf bereitgehalten werden: vier Monate ab der Ausstrahlung im Programm;
für Beiträge im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier (Art. 92 Abs. 4 RTVG): vier Monate ab der Publikation, längstens aber zwei Monate nach dem Wahl- oder Abstimmungstag;
für die übrigen von der Redaktion gestalteten Beiträge: zwei Monate ab der Publikation.1
Der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 3 unterliegen Beiträge, die unverändert mindestens 24 Stunden publiziert waren.2
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.