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(Art. 19 RTVG) Das BAKOM stellt die Erhebung und die Bearbeitung der Daten und die weiteren statistischen Arbeiten sicher, die für die Erstellung der Statistik nach Artikel 19 Absatz 1 RTVG (Rundfunkstatistik) erforderlich sind. Es koordiniert die Arbeiten in Anwendung der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20251mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
SR 431.011 ↩
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