784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
(Art. 58 RTVG)
Das BAKOM kann Beiträge an die Einführung von «Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB)» ausrichten.
Das UVEK legt vorgängig fest, ab wann ausreichende anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Verfügbarkeit von Empfangsgeräten und deren Nutzung.
Beiträge für eine bestimmte Verbreitungsart können einem Veranstalter während höchstens zehn Jahren ausgerichtet werden.
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