784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
(Art. 58 RTVG)
Beiträge an die Einführung neuer Verbreitungstechnologien werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
Sie werden nur an schweizerische Programmveranstalter ausgerichtet.
Die Förderleistung beträgt höchstens 80 Prozent der Kosten für die Verbreitung des Programms. Anrechenbar sind nur Verbreitungskosten, die im Verhältnis zum Nutzen angemessen sind.
Reichen die verfügbaren Mittel des BAKOM nicht aus, um allen Gesuchen zu entsprechen, die die Voraussetzungen erfüllen, so werden alle Beiträge im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt. Das UVEK kann eine Prioritätenordnung festlegen.
Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19901ist anwendbar.