(Art. 109a Abs. 1 Bst. b RTVG)
- Die Förderleistung zugunsten von Fernsehveranstaltern mit Abgabenanteil beträgt höchstens 80 Prozent ihrer anrechenbaren Aufwendungen.
- Das UVEK bestimmt die förderungswürdigen Fernsehproduktionsverfahren.
- Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 50 und 51, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regeln vorsieht.