(Art. 109a Abs. 1 Bst. b RTVG)
- Die Förderleistung zugunsten von Veranstaltern mit Abgabenanteil beträgt höchstens 80 Prozent:
- der Entschädigung, die der Veranstalter für die T-DAB-Verbreitung seines Programms leistet;
- der Investitionen, die für die Aufbereitung für neue Verbreitungstechnologien notwendig sind.
- Das UVEK bezeichnet die anrechenbaren Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe b.
- Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 50 und 51, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regeln vorsieht.