784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
(Art. 69b und 109b RTVG)
Die bisherige Gebührenerhebungsstelle stellt der neuen Erhebungsstelle spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die nachfolgenden Daten zu gebührenbefreiten Personen (bisheriger Art. 641) zur Verfügung, soweit die Daten vorhanden sind:
Name und Vorname;
Wohnadresse;
Geburtsdatum;
Korrespondenzsprache;
Name und Vorname der Personen, die im selben Privathaushalt wohnen wie die gebührenbefreite Person.
Die Einzelheiten richten sich nach dem bisherigen Artikel 66 Absatz 32.