784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
(Art. 109b RTVG)
Ab dem Systemwechsel gelten für Sachverhalte, die sich bis zum Systemwechsel ereignet haben, einschliesslich der Zuständigkeiten, weiterhin die Artikel 68–70 und 101 Absatz 1 RTVG 20061sowie die bisherigen Artikel 57–672dieser Verordnung, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regelungen vorsieht.
Nach dem Systemwechsel kann das UVEK die bisherige Gebührenerhebungsstelle oder eine andere externe Stelle für einen begrenzten Zeitraum für die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben beauftragen.
Die im Zeitpunkt des Systemwechsels offenen Forderungen des Bundes gegenüber gebührenpflichtigen Personen und Betrieben sind weiterhin geschuldet.
Nach Beendigung der Tätigkeit der bisherigen Gebührenerhebungsstelle beziehungsweise einer anderen externen Stelle nach Absatz 2 übernimmt das BAKOM sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Erhebung der Empfangsgebühren. Der Rechtsweg richtet sich abweichend von Artikel 69 Absatz 5 RTVG 2006 nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, sofern das BAKOM Verfügungen erlässt.
Nach Beendigung der Tätigkeit der bisherigen Gebührenerhebungsstelle übernimmt die neue Erhebungsstelle die Verlustscheine für ausstehende Empfangsgebühren.
Die Verjährungsfrist für die Empfangsgebühren richtet sich weiterhin nach dem bisherigen Artikel 61 Absatz 33.
Der Aufwand der externen Stellen und des BAKOM nach den Absätzen 2 und 4 wird aus dem Ertrag der Empfangsgebühren gedeckt. Reicht dieser Ertrag nicht aus, wird der Aufwand aus dem Ertrag der Abgabe gedeckt.
Soweit der Ertrag der Empfangsgebühren die Entschädigungszahlungen nach Absatz 7 übertrifft, fliesst er der SRG zu.