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Kommentare: Art. 96 | Omnilex
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Art. 96
Art. 95
Art. 96a
Art. 96
784.401
RTVV
Federal Council Ordinance
01.04.2007
Originalquelle
(Art. 109
c
Abs. 4 RTVG)
Die Empfangsmöglichkeit nach Artikel 109
c
Absatz 4 RTVG ist der Erhebungsstelle schriftlich zu melden.
Jedes volljährige Mitglied des Privathaushalts ist für die Meldung verantwortlich.
Die Abgabepflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereitstellens oder des Betriebs des Empfangsgerätes folgt.
Die Erhebungsstelle informiert das BAKOM über die neu abgabepflichtigen Haushalte und deren Mitglieder.
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