Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Konzessionen nach den Artikeln 38 und 43 RTVG gelten bis zum 31. Dezember 2024 die bisherigen Fassungen der Anhänge 1 und 21.
AS 2007 3555; 2012 3667; 2014 3849; 2016 2151; 2017 5931 ↩
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