811.212GesBKVFederal Council Ordinance01.02.2020Originalquelle
Diese Verordnung regelt:
die berufsspezifischen Kompetenzen, über die die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a GesBG verfügen müssen;
die periodische Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen im Hinblick auf eine Anpassung an die Entwicklungen in den Gesundheitsberufen nach GesBG (Gesundheitsberufe);
den Erlass von Akkreditierungsstandards zur Konkretisierung von Artikel 7 Buchstabe c GesBG.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.