Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
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Absolventinnen müssen mit Forschungsmethoden vertraut sein, an Forschungsvorhaben mitwirken können, physiotherapeutische Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen sowie die Umsetzung und Wirksamkeitsprüfung dieser Erkenntnisse in der klinischen Praxis fördern.
“Als Voraussetzung für die Berufsausübung von Gesundheitsberufen auf Niveau Fachhochschule wird unter anderem verlangt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend reflektiert werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG). Darüber hinaus müssen die Absolventen von Gesundheitsberufen mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und fähig sein, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Eine Physiotherapeutin muss sodann die berufsspezifischen Fähigkeiten gemäss Art. 3 GesBKV besitzen und insbesondere die Kompetenz haben, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. fGesBKV). Zudem muss sie fähig sein, Forschungsbedarf zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapie zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV). Darüber hinaus muss eine Physiotherapie-Absolventin das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat weitergeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einbringen können (Art. 3 Bst. i GesBKV). Die durch die Physiotherapeutin angeordnete Therapie stützt sich auf klinische Erfahrung, wissenschaftliche Erkenntnisse und die spezifischen Bedürfnisse der Patienten(< https://physioswiss.ch/ > Profession > Berufsbild Physiotherapie und Ausbildung > Wie arbeitet ein:e Physiotherapeut:in?”
Aus den vorgelegten Unterlagen kann ersichtlich sein, dass Kenntnisse im wissenschaftlichen Arbeiten nicht in dem Umfang nachgewiesen sind, wie dies im schweizerischen Bachelorstudiengang verlangt wird.
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Januar 2024 vorbringt, ihm sei unklar, hinsichtlich welcher spezifischen Aspekte seine Ausbildung lückenhaft sei oder nicht den Standards entspreche, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Bereits der angefochtene Entscheid legt mit Verweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (insb. Art. 3 Abs. 2 GesBG, Art. 3 GesBKV) dar, es gehe aus den Unterlagen zu seiner Aus- und Weiterbildung nicht hervor, dass er Kenntnisse im wissenschaftlichen Arbeiten in einem Umfang erlangt habe, wie dies im schweizerischen Studiengang der Fall sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.). Die Vorinstanz hat sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sodann ausführlich zu seinen Vorbringen und auch den neu eingereichten Unterlagen zu seiner Weiterbildung geäussert (vgl. E. 5.1.2, E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer ist demnach auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen.”
Absolventinnen müssen mit Forschungsmethoden im Gesundheitsbereich vertraut sein, an Forschungsfragen mitwirken können und Forschungsbedarf erkennen. Sie müssen physiotherapeutische Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards überprüfen können.
“Als Voraussetzung für die Berufsausübung von Gesundheitsberufen auf Niveau Fachhochschule wird unter anderem verlangt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend reflektiert werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG). Darüber hinaus müssen die Absolventen von Gesundheitsberufen mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und fähig sein, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Eine Physiotherapeutin muss sodann die berufsspezifischen Fähigkeiten gemäss Art. 3 GesBKV besitzen und insbesondere die Kompetenz haben, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. fGesBKV). Zudem muss sie fähig sein, Forschungsbedarf zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapie zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV). Darüber hinaus muss eine Physiotherapie-Absolventin das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat weitergeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einbringen können (Art. 3 Bst. i GesBKV). Die durch die Physiotherapeutin angeordnete Therapie stützt sich auf klinische Erfahrung, wissenschaftliche Erkenntnisse und die spezifischen Bedürfnisse der Patienten(< https://physioswiss.ch/ > Profession > Berufsbild Physiotherapie und Ausbildung > Wie arbeitet ein:e Physiotherapeut:in?”
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