Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges in Hebamme müssen fähig sein:
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Für die in Art. 5 GesBKV geforderten Kompetenzen sind nach der zitierten Rechtsprechung umfassende klinische Praktika in den hebammenspezifischen Bereichen erforderlich (60–80 ECTS bzw. 1'800–2'400 Stunden in Gebärsaal, Wöchnerinnen, Gynäkologie und Neonatologie). Die Rechtsprechung nennt dabei Mindestzahlen, namentlich mindestens 40 eigenhändige Geburten sowie zwei Steissgeburten und Episiotomien. Zudem gelten Kompetenzen in regelabweichenden geburtshilflichen Situationen, klientenzentrierter und interprofessioneller Kommunikation, Leadership sowie wissenschaftlichem Arbeiten (einschliesslich Forschungsmethoden und evidence based practice) als unerlässliche Bestandteile der Ausbildung. Fehlen praktische Erfahrungen in den genannten hebammenspezifischen Bereichen oder Nachweise zum wissenschaftlichen Arbeiten, bestehen nach der Entscheidung wesentliche Lücken bezüglich Art. 5 GesBKV.
“Die Kompetenzen "regelabweichende, regelwidrige geburtshilfliche Situationen", "klientenzentrierte und interprofessionelle Kommunikation", "Leadership" sowie "wissenschaftliches Arbeiten" seien für die Berufsausübung unerlässlich, aber in der Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht oder ungenügend vermittelt worden. Die schweizerische Ausbildung verlange 60 bis 80 ECTS (1'800 - 2'400 Stunden) klinische Praktika in den Bereichen Gebärsaal, Wöchnerinnen, Gynäkologie und Neonatologie, wobei mindestens 40 Geburten eigenhändig sowie zwei Steissgeburten und Episiotomien durchgeführt werden sollten. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Fachpraktikum sei wesentlich kürzer gewesen und zudem in der Gesundheitspflege in den stationären Gesundheitseinrichtungen (704 Stunden) und im primären Gesundheitsschutz (352 Stunden) geleistet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass das Fachpraktikum in den hebammenspezifischen Bereichen wie z.B. im Gebärsaal, in der Schwangerschaftsberatung und -untersuchung, bei Wöchnerinnen und in der Gynäkologie absolviert worden sei. Dadurch seien die in der Theorie erworbenen Kenntnisse ungenügend in die Praxis umgesetzt und berufsspezifische Handlungskompetenzen ungenügend entwickelt worden. Insbesondere bezüglich der Kompetenzen gemäss Art. 5 GesBKV gebe es wesentliche Lücken. Bei den theoretischen Kenntnissen weise die Ausbildung der Beschwerdeführerin zudem Lücken in den Bereichen "wissenschaftliches Arbeiten", "Forschungsmethoden" und "evidence based practice" auf. Die Beschwerdeführerin habe keinen Unterricht in diesem Bereich nachgewiesen. Folglich seien auch die Kompetenzen im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Arbeiten gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i GesBG und Art. 5 Bst. c und j GesBKV nicht vorhanden respektive lückenhaft.”
“Die Kompetenzen "regelabweichende, regelwidrige geburtshilfliche Situationen", "klientenzentrierte und interprofessionelle Kommunikation", "Leadership" sowie "wissenschaftliches Arbeiten" seien für die Berufsausübung unerlässlich, aber in der Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht oder ungenügend vermittelt worden. Die schweizerische Ausbildung verlange 60 bis 80 ECTS (1'800 - 2'400 Stunden) klinische Praktika in den Bereichen Gebärsaal, Wöchnerinnen, Gynäkologie und Neonatologie, wobei mindestens 40 Geburten eigenhändig sowie zwei Steissgeburten und Episiotomien durchgeführt werden sollten. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Fachpraktikum sei wesentlich kürzer gewesen und zudem in der Gesundheitspflege in den stationären Gesundheitseinrichtungen (704 Stunden) und im primären Gesundheitsschutz (352 Stunden) geleistet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass das Fachpraktikum in den hebammenspezifischen Bereichen wie z.B. im Gebärsaal, in der Schwangerschaftsberatung und -untersuchung, bei Wöchnerinnen und in der Gynäkologie absolviert worden sei. Dadurch seien die in der Theorie erworbenen Kenntnisse ungenügend in die Praxis umgesetzt und berufsspezifische Handlungskompetenzen ungenügend entwickelt worden. Insbesondere bezüglich der Kompetenzen gemäss Art. 5 GesBKV gebe es wesentliche Lücken. Bei den theoretischen Kenntnissen weise die Ausbildung der Beschwerdeführerin zudem Lücken in den Bereichen "wissenschaftliches Arbeiten", "Forschungsmethoden" und "evidence based practice" auf. Die Beschwerdeführerin habe keinen Unterricht in diesem Bereich nachgewiesen. Folglich seien auch die Kompetenzen im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Arbeiten gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i GesBG und Art. 5 Bst. c und j GesBKV nicht vorhanden respektive lückenhaft.”
Die Ausbildung muss breit und vertieft hebammenspezifische Kenntnisse vermitteln; eine Ausbildung, die überwiegend der allgemeinen Krankenpflege statt geburtshilflichen Fachinhalten gewidmet ist, genügt den Anforderungen nicht.
“Die berufsspezifischen Fähigkeiten, die eine Hebamme in der Schweiz erfüllen muss, werden in Art. 5 GesBKV geregelt. Die dort aufgezählten Kompetenzen veranschaulichen die anspruchsvollen Betreuungsprozesse, die eine Hebamme eigenständig und eigenverantwortlich planen, durchführen und evaluieren können muss. Die Studieninhalte umfassen Fachwissen rund um die Geburtshilfe sowie wissenschaftliche Grundlagen, gesundheitspolitische Themen und Kommunikationstrainings (< https://www.bfh.ch/de/ > Unser Studienangebot > Bachelor-Studiengänge > Bachelor of Science/Hebamme > Studienschwerpunkte, abgerufen am 30.01.2024), wobei die Module je nach Bildungseinrichtung etwas variieren. Es trifft zu, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin gemäss Ausbildungsbestätigung vom 23. Juni 2016 zu einem beträchtlichen Teil nicht hebammenspezifischen Themen, sondern vielmehr der allgemeinen Krankenpflege gewidmet war. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Verweis auf den Studienaufbau in der Schweiz zum Ergebnis gelangt, die notwendigen hebammenspezifischen Kenntnisse und Kompetenzen seien nicht genügend breit und vertieft vermittelt worden.”
“Die berufsspezifischen Fähigkeiten, die eine Hebamme in der Schweiz erfüllen muss, werden in Art. 5 GesBKV geregelt. Die dort aufgezählten Kompetenzen veranschaulichen die anspruchsvollen Betreuungsprozesse, die eine Hebamme eigenständig und eigenverantwortlich planen, durchführen und evaluieren können muss. Die Studieninhalte umfassen Fachwissen rund um die Geburtshilfe sowie wissenschaftliche Grundlagen, gesundheitspolitische Themen und Kommunikationstrainings (< https://www.bfh.ch/de/ > Unser Studienangebot > Bachelor-Studiengänge > Bachelor of Science/Hebamme > Studienschwerpunkte, abgerufen am 30.01.2024), wobei die Module je nach Bildungseinrichtung etwas variieren. Es trifft zu, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin gemäss Ausbildungsbestätigung vom 23. Juni 2016 zu einem beträchtlichen Teil nicht hebammenspezifischen Themen, sondern vielmehr der allgemeinen Krankenpflege gewidmet war. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Verweis auf den Studienaufbau in der Schweiz zum Ergebnis gelangt, die notwendigen hebammenspezifischen Kenntnisse und Kompetenzen seien nicht genügend breit und vertieft vermittelt worden.”
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