Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Optometrie müssen fähig sein:
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Nach der vorinstanzlichen und gerichtlich zitierten Auffassung ist der Optometrist nach schweizerischer Lesart stärker als wissenschaftsbasierte Tätigkeit mit medizinischen Kenntnissen und als Erstversorger ausgestaltet, während der Augenoptikermeister demgegenüber im Wesentlichen einen handwerksorientierten Beruf darstellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 GesBG und Art. 7 GesBKV).
“Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, handelt es sich beim Augenoptikermeister nach deutscher Konzeption im Wesentlichen um einen Handwerksberuf, der einen Fokus auf technische, kaufmännische und beratende Tätigkeiten aufweist. Daneben umfasst er auch Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie, wobei diese Komponenten aber neben den anderen Tätigkeiten kein überwiegendes Gewicht einnehmen. So weist das Meisterprüfungszeugnis des Beschwerdeführers "Verrichtung der im [...] Handwerk gebräuchlichen Arbeiten" sowie "fachtheoretisch[e]", "betriebswirtschaftlich[e], kaufmännisch[e] und rechtlich[e]" und "berufs- und arbeitspädagogisch[e]" Kenntnisse aus; auch die Ausbildungsbestätigung der "B._______ ltd" weist von den insgesamt 75 ECTS-Punkten lediglich deren 18 im Bereich der fachtheoretischen Kenntnisse aus. Dies ist mit der vorinstanzlichen Einschätzung des Berufs primär als Handwerksberuf konsistent. Demgegenüber ist der Beruf des Optometristen nach Schweizer Lesart stärker als wissenschaftsbasierte Tätigkeit als Erstversorger mit medizinischen Kenntnissen ausgestaltet (Art. 3 Abs. 2 GesBG und Art. 7 GesBKV).”
Art. 7 GesBKV sieht vor, dass Absolventinnen und Absolventen befähigt sind, für die Bestimmung des visuellen Status geeignete Techniken und Methodiken zu nutzen, gegebenenfalls unter Anwendung topischer diagnostischer Ophthalmika.
“Gemäss Art. 3 Abs. 2 GesBG müssen die Absolventen eines Schweizer Fachhochschulstudiengangs im Gesundheitsbereich unter anderem dazu fähig sein, in eigener fachlicher Verantwortung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen (Bst. a), bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Bst. b), sowie die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach verhalten können (Bst. c). Nach Art. 7 GesBKV müssen Personen mit einem abgeschlossenen Bachelor of Science in Optometrie FH fähig sein fachlich die Verantwortung für die optometrische Behandlung zu übernehmen und die optometrische Versorgung zu koordinieren (Bst. a); zu behandelnde Personen mit Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich des visuellen Systems als Erstansprechpartnerin und Erstansprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen (Bst. b); Informationen über den visuellen oder okulären Status der zu behandelnden Person zu erheben, zu interpretieren und ausserhalb der physiologischen Norm stehende Befunde zu erkennen (Bst. c); die Zusammenhänge von systemischen Erkrankungen mit der Augengesundheit zu verstehen und Veränderungen am Sehorgan als Hinweise auf solche zu erkennen (Bst. d); für die Bestimmung des visuellen Status die geeignete Technik und Methodik zu nutzen, gegebenenfalls unter Anwendung topischer diagnostischer Ophthalmika (Bst. e); geeignete Massnahmen wie Untersuchungen, Sehhilfen und andere Hilfsmittel, Therapien oder eine Überweisung an die entsprechende Spezialistin oder den entsprechenden Spezialisten zu empfehlen oder zu verordnen (Bst.”
Absolventinnen und Absolventen sollen fachlich die Verantwortung für die optometrische Behandlung übernehmen und die optometrische Versorgung koordinieren. Sie sind als Erstansprechpersonen für Personen mit visuellen Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im visuellen Bereich tätig. Sie erheben und interpretieren Informationen zum visuellen bzw. okulären Status und erkennen ausserhalb der physiologischen Norm stehende Befunde. Sie verstehen Zusammenhänge zwischen systemischen Erkrankungen und Augengesundheit und können Veränderungen am Sehorgan als Hinweise darauf einordnen. Zur Bestimmung des visuellen Status nutzen sie geeignete Techniken und Methodik, gegebenenfalls unter Anwendung topischer diagnostischer Ophthalmika. Sie empfehlen oder verordnen geeignete Massnahmen (z. B. Untersuchungen, Sehhilfen, Hilfsmittel, Therapien) oder verweisen an die zuständige Spezialistin bzw. den zuständigen Spezialisten.
“Gemäss Art. 3 Abs. 2 GesBG müssen die Absolventen eines Schweizer Fachhochschulstudiengangs im Gesundheitsbereich unter anderem dazu fähig sein, in eigener fachlicher Verantwortung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen (Bst. a), bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Bst. b), sowie die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach verhalten können (Bst. c). Nach Art. 7 GesBKV müssen Personen mit einem abgeschlossenen Bachelor of Science in Optometrie FH fähig sein fachlich die Verantwortung für die optometrische Behandlung zu übernehmen und die optometrische Versorgung zu koordinieren (Bst. a); zu behandelnde Personen mit Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich des visuellen Systems als Erstansprechpartnerin und Erstansprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen (Bst. b); Informationen über den visuellen oder okulären Status der zu behandelnden Person zu erheben, zu interpretieren und ausserhalb der physiologischen Norm stehende Befunde zu erkennen (Bst. c); die Zusammenhänge von systemischen Erkrankungen mit der Augengesundheit zu verstehen und Veränderungen am Sehorgan als Hinweise auf solche zu erkennen (Bst. d); für die Bestimmung des visuellen Status die geeignete Technik und Methodik zu nutzen, gegebenenfalls unter Anwendung topischer diagnostischer Ophthalmika (Bst. e); geeignete Massnahmen wie Untersuchungen, Sehhilfen und andere Hilfsmittel, Therapien oder eine Überweisung an die entsprechende Spezialistin oder den entsprechenden Spezialisten zu empfehlen oder zu verordnen (Bst.”
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