811.214GesBAVFederal Council Ordinance01.02.2020Originalquelle
Diese Verordnung regelt:
das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse nach Artikel 10 GesBG;
die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht mit den Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG in Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.
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