SR 412.10 ↩
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Im Anerkennungsverfahren ist zu prüfen, ob praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV vorliegen; ein entsprechender Nachweis ist vom Gesuchsteller/der Gesuchstellerin vorzulegen.
“Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Bezug auf die Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) und die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) als erfüllt. Diese sind folglich nicht (mehr) umstritten. Zu prüfen bleibt, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin verglichen mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) erstens vergleichbare Bildungsinhalte aufweist (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) und zweitens ob praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrungen nachgewiesen werden können (Art. 6 Abs. 2 GesBAV).”
“Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der vergleichbaren Bildungsinhalte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Bildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) nicht. Ferner ist auch ihre Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV ungenügend. Die Vorinstanz hat insgesamt nachvollziehbar begründet, dass und weshalb für die Anerkennung des nordmazedonischen Bildungsabschlusses "Bachelor in Physiotherapie" als Physiotherapeutin in der Schweiz die Absolvierung einer Eignungsprüfung notwendig ist.”
“Im vorliegenden Fall wird die Gleichheit der Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) von der Vorinstanz als erfüllt betrachtet. Diese ist folglich nicht (mehr) umstritten. Zu prüfen bleibt, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin verglichen mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Hebamme (Niveau Fachhochschule) erstens dieselbe Bildungsdauer aufweist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV), zweitens ob die Bildungsinhalte vergleichbar sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) und drittens ob praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrungen nachgewiesen werden können (Art. 6 Abs. 2 GesBAV).”
Praktikumszeiten, die als klinisch-praktischer Ausbildungsteil bzw. zur Vorbereitung auf eine Fachprüfung absolviert wurden, gelten nicht als einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV.
“Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über praktische Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV verfügt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass sie nach Abschluss ihres Studiums am 25. September 2012 zunächst vom 14. Juni bis zum 14. Dezember 2013 das Berufspraktikum absolviert hat. Dies erfolgte im Hinblick auf die Fachprüfung, welche die Beschwerdeführerin am 24. September 2014 abgelegt hat. Da es somit Teil der Ausbildung war, kann es nicht als Berufserfahrung gewertet werden. Die entsprechenden 1'056 Praktikumsstunden wurden von der Vorinstanz denn auch als klinisch-praktischer Ausbildungsteil berücksichtigt. Vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin sodann ein "Volontariat". Die entsprechende Bestätigung wurde erst im April 2023 ausgestellt. Gemäss dieser wurde die Beschwerdeführerin jeweils während 12 Wochen respektive 480 Stunden in der Gynäkologie und in der Geburtshilfe eingesetzt. Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum 480 Geburten beigewohnt hat und 300 Geburten ausgeführt hat, sind berechtigt.”
Mangels näherer Darlegung, inwiefern die seit Oktober 2022 (Tätigkeit als Physiotherapeutin) erworbene Berufserfahrung oder allfällige Weiterbildungen geeignet wären, die festgestellten Lücken beim wissenschaftlichen Arbeiten zu schliessen, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese Defizite nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können.
“Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin über praktische Qualifikationen respektive einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV verfügt. Gemäss Zwischenzeugnis vom 12. Januar 2023 ist sie seit Oktober 2022 als Physiotherapeutin in der Schweiz tätig. Weitere Unterlagen betreffend praktische Qualifikationen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht keinerlei Angaben dazu, ob und inwiefern ihre Berufserfahrung oder allfällige Weiterbildungen geeignet wären, die festgestellten Lücken bei den theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens zu füllen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die festgestellten Defizite in der Ausbildung in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können.”
“Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin über praktische Qualifikationen respektive einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV verfügt. Gemäss Zwischenzeugnis vom 12. Januar 2023 ist sie seit Oktober 2022 als Physiotherapeutin in der Schweiz tätig. Weitere Unterlagen betreffend praktische Qualifikationen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht keinerlei Angaben dazu, ob und inwiefern ihre Berufserfahrung oder allfällige Weiterbildungen geeignet wären, die festgestellten Lücken bei den theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens zu füllen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die festgestellten Defizite in der Ausbildung in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können.”
Für eine Anerkennung nach Art. 6 Abs. 1 (i.S. von Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG) müssen Bildungsstufe, Bildungsdauer und Bildungsinhalte kumulativ übereinstimmen; wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, ist eine Anerkennung nach Art. 6 Abs. 1 nicht möglich.
“14 der RL 2005/36/EG zu prüfen. Denkbar wäre darüber hinaus, dass eine Anerkennung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG im Einzelfall erfolgen könnte. Die Anerkennung gestützt auf die letztgenannte Norm erfordert, dass (kumulativ) die Bildungsstufe und die Bildungsdauer der ausländischen und der inländischen Ausbildung gleich sind und die Bildungsinhalte der Ausbildungen vergleichbar sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. a-c GesBAV). Wie sich vorstehend gezeigt hat, ist die Bildungsstufe der beiden Ausbildungen nicht gleich. Auch betreffend die Bildungsdauer weist der Beschwerdeführer einen Vorbereitungsausweis von 75 ECTS-Punkten aus, während die Schweizer Ausbildung auf dem Niveau Fachhochschule 180 ECTS-Punkte voraussetzt. Die Ausbildung des Beschwerdeführers weist demnach eine geringere Dauer auf. Schliesslich sind die Bildungsinhalte ebenfalls - wie bereits in der vorstehenden Erwägung erörtert - nicht vergleichbar. Da alle drei vorausgesetzten Kriterien nicht erfüllt sind, ist eine Anerkennung nach Art. 6 GesBAV nicht möglich.”
Fehlende oder ungenügende einschlägige Berufserfahrung kann gemäss Art. 6 Abs. 2 GesBAV die Anordnung einer Eignungsprüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Fachhochschulabschlusses rechtfertigen.
“Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der vergleichbaren Bildungsinhalte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Bildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) nicht. Ferner ist auch ihre Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV ungenügend. Die Vorinstanz hat insgesamt nachvollziehbar begründet, dass und weshalb für die Anerkennung des nordmazedonischen Bildungsabschlusses "Bachelor in Physiotherapie" als Physiotherapeutin in der Schweiz die Absolvierung einer Eignungsprüfung notwendig ist.”
“Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der gleichen Bildungsdauer gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV sowie der vergleichbaren Bildungsinhalte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Bildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss Hebamme (Niveau Fachhochschule) nicht. Darüber hinaus sind auch ihre Berufserfahrungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV ungenügend. Die Vorinstanz hat insgesamt nachvollziehbar begründet, dass und weshalb für die Anerkennung des beschwerdeführerischen Bildungsabschlusses "Fachkrankenschwester Hebamme FH" in der Schweiz als Hebamme die Absolvierung einer Eignungsprüfung notwendig ist.”
Einsätze, die ersichtlich der Aus‑ und Weiterbildung dienen und bei denen keine eigenverantwortliche fachliche Tätigkeit nachgewiesen ist (z.B. Volontariate), stellen nach dem angeführten Entscheid keine im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV einschlägige Berufserfahrung dar; die Vorinstanz durfte sie daher nicht als solche werten.
“Die entsprechende Bestätigung wurde erst im April 2023 ausgestellt. Gemäss dieser wurde die Beschwerdeführerin jeweils während 12 Wochen respektive 480 Stunden in der Gynäkologie und in der Geburtshilfe eingesetzt. Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum 480 Geburten beigewohnt hat und 300 Geburten ausgeführt hat, sind berechtigt. Angesichts der durchschnittlichen Länge einer Geburt von 7 bis 12 Stunden (< https://www.hirslanden.ch/ Für alle Folgen des Lebens Geburtshilfe Geburt Ablauf der Geburt, abgerufen am 30.01.2024) ist es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin jeden Tag bei vier Geburten hospitiert hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sie in eigener Regie und Verantwortung Geburten durchgeführt hat. Vielmehr diente das "Volontariat" - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - der Aus- und Weiterbildung. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses "Volontariat" nicht als Berufserfahrung mit eigener fachlicher Verantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV gewertet hat.”
Sind nicht alle Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1–3 GesBAV erfüllt, trifft die zuständige Stelle Ausgleichsmassnahmen zur Angleichung des ausländischen an das entsprechende schweizerische Bildungsniveau, namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs (Art. 7 Abs. 1). Zur Festlegung solcher Massnahmen können Expertinnen und Experten beigezogen werden. Kommt der Ausgleich einer beträchtlichen Absolvierungsteile der schweizerischen Ausbildung gleich, sind Ausgleichsmassnahmen nicht anzuwenden (Art. 7 Abs. 2). Die Kosten für Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen (Art. 7 Abs. 3).
“Sind die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a oder b GesBAV, sprich die Gleichheit der Bildungsstufe oder der Bildungsdauer, nicht erfüllt, so kann die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird (Art. 6 Abs. 4 GesBAV). Sind nicht alle Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1-3 GesBAV erfüllt, sorgt die Vorinstanz für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen (Art. 7 Abs. 1 GesBAV). Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 7 Abs. 2 GesBAV). Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen (Art. 7 Abs. 3 GesBAV).”
“Sind die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a oder b GesBAV, sprich die Gleichheit der Bildungsstufe oder der Bildungsdauer, nicht erfüllt, so kann die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird (Art. 6 Abs. 4 GesBAV). Sind nicht alle Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1-3 erfüllt, sorgt die Vor-instanz für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen (Art. 7 Abs. 1 GesBAV). Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 7 Abs. 2 GesBAV). Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen (Art. 7 Abs. 3 GesBAV).”
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