SR 412.109.3 ↩
1 commentary
Art. 2 Abs. 1 GesBAV bezeichnet das SRK als zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Gesundheitsberufen. Für die Anerkennung ausländischer Diplome in universitären Medizinalberufen bleibt hingegen die MEBEKO zuständig (Art. 15 Abs. 3 MedBG).
“Für die Anerkennung ausländischer Diplome über universitäre Medizinalberufe ist die MEBEKO zuständig (Art. 15 Abs. 3 MedBG), für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Gesundheitsberufen hingegen das SRK (Art. 10 Abs. 3 GesBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GesBAV).”
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