Wer seinen ausländischen Bildungsabschluss nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG anerkennen lassen möchte, muss dem SRK ein entsprechendes Gesuch einreichen.
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Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, fehlende Unterlagen durch eine fristauslösende (z. B. eingeschriebene) Aufforderung einzufordern; die Einreichung der Unterlagen fällt in die Mitwirkungspflicht der Antragsstellenden. Liegt keine solche Aufforderung vor, ist dadurch nicht notwendigerweise ein Rechtsnachteil gegeben: Die Partei kann nach Erlass der Verfügung weitere Unterlagen einreichen und um Wiedererwägung ersuchen. Soweit die Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht) mit voller Kognition entscheidet, können dort relevante Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, wodurch ein Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung weiterer Unterlagen unter den dargestellten Voraussetzungen gegenstandslos werden kann.
“Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, Unterlagen durch fristauslösende (eingeschriebene) Mitteilung einzufordern. Die Einreichung der Unterlagen fällt in die Mitwirkungspflichten der Parteien, die ein Verfahren durch ein Gesuch einreichen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 4 GesBAV). Eine Verletzung einer Rechtspflicht liegt nicht vor. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht zugestellten Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen kein Rechtsnachteil erwachsen. Vielmehr hätte sie selbst nach Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2024 weitere Unterlagen einreichen und um Wiedererwägung des Entscheids ersuchen können. Darüber hinaus konnte sie mittlerweile vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches mit voller Kognition entscheidet, die von ihr für relevant befundenen Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren einbringen, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung weiterer Unterlagen ohnehin gegenstandslos geworden ist.”
“Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, Unterlagen durch fristauslösende (eingeschriebene) Mitteilung einzufordern. Die Einreichung der Unterlagen fällt in die Mitwirkungspflichten der Parteien, die ein Verfahren durch ein Gesuch einreichen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 4 GesBAV). Eine Verletzung einer Rechtspflicht liegt nicht vor. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht zugestellten Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen kein Rechtsnachteil erwachsen. Vielmehr hätte sie selbst nach Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2024 weitere Unterlagen einreichen und um Wiedererwägung des Entscheids ersuchen können. Darüber hinaus konnte sie mittlerweile vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches mit voller Kognition entscheidet, die von ihr für relevant befundenen Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren einbringen, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung weiterer Unterlagen ohnehin gegenstandslos geworden ist.”
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