811.214GesBAVFederal Council Ordinance01.02.2020Originalquelle
Das SRK erfasst folgende Daten zu Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten ausländischen Bildungsabschlusses nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG in einer Datenbank:
Name, Vornamen, frühere Namen;
Geburtsdatum und Geschlecht;
Korrespondenzsprache;
Nationalitäten;
den entsprechenden Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum und ‑land sowie dem Anerkennungsdatum.
Zu Inhaberinnen und Inhabern, die einen nachgeprüften ausländischen Bildungsabschluss nach Artikel 15 Absatz 1 GesBG haben, erfasst es:
die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–d;
den entsprechenden Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum und ‑land sowie dem Nachprüfungsdatum.
Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden laufend und kostenlos ins Gesundheitsberuferegister eingetragen.
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