812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Eine Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:1
im Hauptregister des Handelsregisters eingetragen ist;
die Lagerung der kontrollierten Substanzen nach Artikel 54 gewährleistet; und
eine für kontrollierte Substanzen verantwortliche Person bezeichnet, die für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist.
a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt; und
b. nachweist, dass Massnahmen getroffen wurden, um:
1. ausreichenden Schutz vor Diebstahl zu gewähren, und
2. die Verwendung der Pflanzen oder Pilze für andere Zwecke zu verhindern.2
Eine Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
Das Erfordernis des Handelsregistereintrags gilt nicht für:
die Armeeapotheke;
Behörden;
Hochschulen;
die Organisationen der Vereinten Nationen.
Die Bewilligungen für betäubungsmittelgestützte Behandlungen richten sich nach der Betäubungsmittelsuchtverordnung vom 25. Mai 20113(BetmSV).
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 386). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 386). ↩