SR 0.812.121.03 ↩
8 commentaries
Die Verzeichnisse unterscheiden zwischen Stoffen, die teilweise von Kontrollmassnahmen ausgenommen sind (Verzeichnis b/Anhang 3) und solchen unter verschärfter Kontrolle (Verzeichnis a/Anhang 2). Dementsprechend bestehen für in Verzeichnis b aufgeführte Stoffe geringere Verschreibungsanforderungen (z. B. Midazolam: einfaches Rezept), während in Verzeichnis a aufgeführte Betäubungsmittel der verschärften Rezeptpflicht unterliegen (z. B. Morphin, Pethidin).
“Bei Dormicum handelt es sich um ein Arzneimittel, das den Wirkstoff Midazolam, ein Derivat aus der Reihe der Benzodiazepine, enthält. Dormicum ist somit ein abhängigkeitserzeugendes Präparat bzw. ein psychotroper Stoff im Sinn von Art. 2 lit. b BetmG und untersteht der Betäubungsmittelgesetzgebung (Art. 2b BetmG). Midazolam ist im Anhang 3 bzw. im Verzeichnis b der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011 (BetmVV-EDI) aufgeführt und gehört somit zu den kontrollierten Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2 lit. b BetmKV). Für die Verschreibung genügt dementsprechend ein einfaches Rezept. In der Heilmittelgesetzgebung sind Dormicum-Filmtabletten 15 mg der Abgabekategorie B zugeteilt (Art. 42 der Verordnung über die Arzneimittel vom 21. September 2018 [Arzneimittelverordnung, VAM]; Art. 24 der im Zeitpunkt des Erlasses der beschwerdegenerischen Verfügungen geltenden Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2011). Dormicum-Filmtabletten 15 mg sind in Packungen à 10, 30 und 100 Tabletten erhältlich, wobei es sich bei der Packung à 100 Tabletten um eine sogenannte "Spitalpackung" handelt, die an sich nicht für die Abgabe an Patienten vorgesehen ist (vgl. auch BGr, 8. Juni 2018, 1B_36/2016, E. 4.2). Bei den Arzneimitteln Morphin HCl und Pethidin handelt es sich um Betäubungsmittel, die im Verzeichnis a (Anhang 2 der BetmVV-EDI) aufgeführt sind und somit der verschärften Rezeptpflicht gemäss Art. 46 Abs. 2 BetmKV unterstehen. Heilmittelrechtlich sind sie der Abgabekategorie A zugeteilt.”
“Bei Dormicum handelt es sich um ein Arzneimittel, das den Wirkstoff Midazolam, ein Derivat aus der Reihe der Benzodiazepine, enthält. Dormicum ist somit ein abhängigkeitserzeugendes Präparat bzw. ein psychotroper Stoff im Sinn von Art. 2 lit. b BetmG und untersteht der Betäubungsmittelgesetzgebung (Art. 2b BetmG). Midazolam ist im Anhang 3 bzw. im Verzeichnis b der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011 (BetmVV-EDI) aufgeführt und gehört somit zu den kontrollierten Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2 lit. b BetmKV). Für die Verschreibung genügt dementsprechend ein einfaches Rezept. In der Heilmittelgesetzgebung sind Dormicum-Filmtabletten 15 mg der Abgabekategorie B zugeteilt (Art. 42 der Verordnung über die Arzneimittel vom 21. September 2018 [Arzneimittelverordnung, VAM]; Art. 24 der im Zeitpunkt des Erlasses der beschwerdegenerischen Verfügungen geltenden Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2011). Dormicum-Filmtabletten 15 mg sind in Packungen à 10, 30 und 100 Tabletten erhältlich, wobei es sich bei der Packung à 100 Tabletten um eine sogenannte "Spitalpackung" handelt, die an sich nicht für die Abgabe an Patienten vorgesehen ist (vgl. auch BGr, 8. Juni 2018, 1B_36/2016, E. 4.2). Bei den Arzneimitteln Morphin HCl und Pethidin handelt es sich um Betäubungsmittel, die im Verzeichnis a (Anhang 2 der BetmVV-EDI) aufgeführt sind und somit der verschärften Rezeptpflicht gemäss Art. 46 Abs. 2 BetmKV unterstehen. Heilmittelrechtlich sind sie der Abgabekategorie A zugeteilt.”
Nach Art. 3 Abs. 2 BetmKV hat das EDI bestimmte codeinhaltige Präparate von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen; dies gilt für Präparate, die einen oder mehrere weitere Bestandteile enthalten und die — als Base berechnet — pro Einnahmeeinheit höchstens 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein aufweisen. Solche Präparate sind in Verzeichnis c (Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI) aufgeführt.
“In der soeben erwähnten Liste des EDI ist unter anderem Codein als Morphinderivat enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
Nach Art. 3 Abs. 2 BetmKV werden in den Verzeichnissen der Betäubungsmittel solche kontrollierten Substanzen aufgeführt, die nicht absolut verboten sind (Verzeichnis a; z. B. Kokain) sowie solche, die als verbotene kontrollierte Substanzen gelistet werden (Verzeichnis d; z. B. Cannabis).
“Eingehender setzt sie sich jedoch weder mit dem Gefährdungs- noch dem Abhängigkeitspotential von Amphetamin auseinander. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Nicht zu überzeugen vermag sodann die Argumentation der Beschwerdeführerin, Amphetamin sei im Verzeichnis a der Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) gelistet, deshalb keine absolut verbotene Substanz im Sinne von Art. 8 BetmG und damit verschreibungsfähig. So werden im Verzeichnis a (Anhang 2) der BetmVV-EDI zwar wie von der Beschwerdeführerin richtig erkannt nicht verbotene, aber immerhin jene kontrollierten Substanzen aufgeführt, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind (Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle, BetmKV; SR 812.121.1), so beispielsweise auch Kokain. Hingegen listet das Verzeichnis d (Anhang 5) der BetmVV-EDI verbotene kontrollierte Substanzen (Art. 3 Abs. 2 lit. d BetmKV), wie zum Beispiel Cannabis, welches die Beschwerdeführerin als Vergleich heranzieht. Nicht stichhaltig sind im Übrigen die Ausführungen, dass es in der Schweiz seit 20 Jahren keinen einzigen Todesfall durch Stimulantien (ohne Kokain) gegeben habe, da sich die Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht nur am Risiko einer tödlichen Überdosis orientiert (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.2 und 2.1.3). Weshalb die Vorinstanz die objektive Gefährlichkeit in Verletzung ihres Ermessens offensichtlich falsch gewichtet haben könnte, ist nicht ersichtlich.”
Das EDI hat codein‑ und dihydrocodeinhaltige Präparate teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen. Voraussetzung ist, dass sie neben einem oder mehreren anderen Bestandteilen enthalten und — berechnet als Base — höchstens 100 mg je Einnahme‑Einheit oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein bzw. Dihydrocodein aufweisen. Solche Präparate sind in Verzeichnis c, Anhang 1 und 4 zur BetmVV‑EDI aufgeführt.
“In der soeben erwähnten Liste des EDI ist unter anderem Codein als Morphinderivat enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
“In der soeben erwähnten Liste des EDI sind unter anderem Codein und Dihydrocodein als Morphinderivate enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codein- bzw. dihydrocodeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein bzw. Dihydrocodein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein bzw. Dihydrocodein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
Die Verzeichnisse unterscheiden zwischen den in Verzeichnis a aufgeführten, vollumfänglich kontrollierten Wirkstoffen und den in Verzeichnis c aufgeführten Präparaten, die von der Kontrolle teilweise ausgenommen sind, sofern sie die in den einschlägigen Anhängen bzw. Bestimmungen vorgegebenen, reduzierten Konzentrationen der kontrollierten Substanzen einhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV).
“Der Wirkstoff Codein untersteht als Morphinderivat der Betäubungsmittelgesetzgebung und ist in der BetmVV-EDI aufgelistet. Gemäss den Anhängen 1 und 2 BetmVV-EDI ist Codein eine kontrollierte Substanz, die allen Kontrollmassnahmen der Betäubungsmittelgesetzgebung unterliegt; sie ist dementsprechend im Verzeichnis a aufgeführt. Codeinhaltige Präparate sind gemäss den Anhängen 1 und 4 BetmVV-EDI im Verzeichnis c aufgelistet und von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie die kontrollierten Substanzen nur in den vorgegebenen, reduzierten Konzentrationen enthalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 BetmG). Die streitgegenständlichen Arzneimittel erfüllen nach unbestrittener und zutreffender Würdigung der Vorinstanz diese Voraussetzungen (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils und vorne E. 5.2 betreffend Grenzwerte).”
“Die Wirkstoffe Codein und Dihydrocodein unterstehen als Morphinderivate der Betäubungsmittelgesetzgebung und sind in der BetmVV-EDI aufgelistet. Gemäss den Anhängen 1 und 2 BetmVV-EDI sind Codein und Dihydrocodein kontrollierte Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen der Betäubungsmittelgesetzgebung unterliegen; sie sind dementsprechend im Verzeichnis a aufgeführt. Codein- und Dihydrocodein-haltige Präparate sind gemäss den Anhängen 1 und 4 BetmVV-EDI im Verzeichnis c aufgelistet und von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie die kontrollierten Substanzen nur in den vorgegebenen, reduzierten Konzentrationen enhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 BetmG). Die streitgegenständlichen Arzneimittel erfüllen nach unbestrittener und zutreffender Würdigung der Vorinstanz diese Voraussetzungen (vgl. E. 7.1 des angefochtenen Urteils und vorne E. 5.2 betreffend Grenzwerte).”
Das EDI führt in Verzeichnis c (Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI) codein‑ bzw. dihydrocodeinhaltige Präparate auf, die gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen sind, sofern sie einen oder mehrere andere Bestandteile enthalten und als Base berechnet je Einnahmeeinheit nicht mehr als 100 mg oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein bzw. Dihydrocodein enthalten.
“In der soeben erwähnten Liste des EDI ist unter anderem Codein als Morphinderivat enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
“In der soeben erwähnten Liste des EDI sind unter anderem Codein und Dihydrocodein als Morphinderivate enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codein- bzw. dihydrocodeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein bzw. Dihydrocodein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein bzw. Dihydrocodein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
Gestützt auf die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codeinhaltige Präparate teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen; als Schwellen gelten nach der zitierten Praxis je Einnahmeeinheit höchstens 100 mg Codein (als Base berechnet) bzw. in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 %; entsprechende Präparate sind in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV‑EDI aufgeführt.
“In der soeben erwähnten Liste des EDI ist unter anderem Codein als Morphinderivat enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
“In der soeben erwähnten Liste des EDI ist unter anderem Codein als Morphinderivat enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
Präparate, die kontrollierte Wirkstoffe (z. B. Codein, Dihydrocodein) nur in den in den Anhängen genannten, reduzierten Konzentrationen enthalten, können in Verzeichnis c aufgeführt werden und sind insoweit von den Betäubungsmittelkontrollen teilweise ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV).
“Der Wirkstoff Codein untersteht als Morphinderivat der Betäubungsmittelgesetzgebung und ist in der BetmVV-EDI aufgelistet. Gemäss den Anhängen 1 und 2 BetmVV-EDI ist Codein eine kontrollierte Substanz, die allen Kontrollmassnahmen der Betäubungsmittelgesetzgebung unterliegt; sie ist dementsprechend im Verzeichnis a aufgeführt. Codeinhaltige Präparate sind gemäss den Anhängen 1 und 4 BetmVV-EDI im Verzeichnis c aufgelistet und von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie die kontrollierten Substanzen nur in den vorgegebenen, reduzierten Konzentrationen enthalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 BetmG). Die streitgegenständlichen Arzneimittel erfüllen nach unbestrittener und zutreffender Würdigung der Vorinstanz diese Voraussetzungen (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils und vorne E. 5.2 betreffend Grenzwerte).”
“Die Wirkstoffe Codein und Dihydrocodein unterstehen als Morphinderivate der Betäubungsmittelgesetzgebung und sind in der BetmVV-EDI aufgelistet. Gemäss den Anhängen 1 und 2 BetmVV-EDI sind Codein und Dihydrocodein kontrollierte Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen der Betäubungsmittelgesetzgebung unterliegen; sie sind dementsprechend im Verzeichnis a aufgeführt. Codein- und Dihydrocodein-haltige Präparate sind gemäss den Anhängen 1 und 4 BetmVV-EDI im Verzeichnis c aufgelistet und von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie die kontrollierten Substanzen nur in den vorgegebenen, reduzierten Konzentrationen enhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 BetmG). Die streitgegenständlichen Arzneimittel erfüllen nach unbestrittener und zutreffender Würdigung der Vorinstanz diese Voraussetzungen (vgl. E. 7.1 des angefochtenen Urteils und vorne E. 5.2 betreffend Grenzwerte).”
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