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Arzneimittel, die kontrollierte Stoffe der Liste c enthalten, dürfen trotz genügender Ausstellung auf einfachem Rezept nur durch Medizinalpersonen abgegeben werden, die über eine Bewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen verfügen (vgl. Art. 9 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 5 BetmKV; vgl. Urteil 2C_801/2021 E. 6.1).
“Unter Verweis auf ihr Urteil C-4125/2019 vom 10. März 2021 - welches mittlerweile vom Bundesgericht mit Urteil 2C_442/2021 vom 6. April 2022 bestätigt worden ist - schützte die Vorinstanz die vom Institut vorgenommene Einteilung in die Abgabekategorie B. Sie begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die streitgegenständlichen Arzneimittel kontrollierte Substanzen (vgl. zu diesem Begriff, welcher insbesondere Betäubungsmittel umfasst, Art. 2 lit. h BetmKV) enthielten, für die aufgrund ihrer Einteilung in Verzeichnis c gemäss Anhang 1 und 4 BetmVV-EDI (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV) zwar teilweise eine Ausnahme von den Kontrollpflichten gelte (vgl. E. 7.4 des angefochtenen Urteils); abgegeben werden dürften solche Arzneimittel jedoch trotzdem nur durch Medizinalpersonen, die über eine Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen verfügten (vgl. Art. 9 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 5 BetmKV), was sich auch aus der in Art. 46 Abs. 3 BetmKV vorgesehenen Rezeptpflicht ergebe. Das Betäubungsmittelrecht lasse es nicht zu, Drogistinnen und Drogisten, die nicht den Medizinalpersonen zuzurechnen seien, eine Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen zu erteilen. Es sei dem Institut aus diesem Grunde verwehrt, die hier interessierenden Arzneimittel der Abgabekategorie D zuzuteilen, zumal Arzneimittel der Abgabekategorie D nach den einschlägigen Vorschriften des Heilmittelrechts einer dokumentationslosen Abgabe durch Drogistinnen und Drogisten zugänglich seien; dass Drogistinnen und Drogisten aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer individuellen Erfahrung im Einzelfall allenfalls in der Lage sein könnten, ihre Kundschaft hinsichtlich teilweise kontrollierter Stoffe der Liste c gemäss Anhang 1 BetmVV-EDI zu beraten, ändere daran nichts (vgl. E. 7.4 des angefochtenen Urteils).”
Bei Dormicum‑Filmtabletten 15 mg ist die Packung à 100 Tabletten als «Spitalpackung» bezeichnet und nicht für die Abgabe an Patienten vorgesehen.
“Mai 2011 (BetmVV-EDI) aufgeführt und gehört somit zu den kontrollierten Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2 lit. b BetmKV). Für die Verschreibung genügt dementsprechend ein einfaches Rezept. In der Heilmittelgesetzgebung sind Dormicum-Filmtabletten 15 mg der Abgabekategorie B zugeteilt (Art. 42 der Verordnung über die Arzneimittel vom 21. September 2018 [Arzneimittelverordnung, VAM]; Art. 24 der im Zeitpunkt des Erlasses der beschwerdegenerischen Verfügungen geltenden Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2011). Dormicum-Filmtabletten 15 mg sind in Packungen à 10, 30 und 100 Tabletten erhältlich, wobei es sich bei der Packung à 100 Tabletten um eine sogenannte "Spitalpackung" handelt, die an sich nicht für die Abgabe an Patienten vorgesehen ist (vgl. auch BGr, 8. Juni 2018, 1B_36/2016, E. 4.2). Bei den Arzneimitteln Morphin HCl und Pethidin handelt es sich um Betäubungsmittel, die im Verzeichnis a (Anhang 2 der BetmVV-EDI) aufgeführt sind und somit der verschärften Rezeptpflicht gemäss Art. 46 Abs. 2 BetmKV unterstehen. Heilmittelrechtlich sind sie der Abgabekategorie A zugeteilt.”
Pethidin ist in Verzeichnis a (Anhang 2) aufgeführt und unterliegt daher der verschärften Rezeptpflicht nach Art. 46 Abs. 2 BetmKV. Midazolam ist in Verzeichnis b (Anhang 3) aufgeführt; für dessen Verschreibung genügt dementsprechend ein einfaches Rezept.
“Midazolam ist im Anhang 3 / Verzeichnis b der Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11) aufgeführt und gehört somit zu den kontrollierten Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle [Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV; SR 812.121.1]). Für die Verschreibung genügt dementsprechend ein einfaches Rezept. In der Heilmittelgesetzgebung sind Dormicum-Filmtabletten 15 mg der Abgabekategorie B zugeteilt (vgl. Art. 42 der Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel [Arzneimittelverordnung, VAM; SR 812.212.21]). Beim Arzneimitteln Pethidin handelt es sich um ein Betäubungsmittel, das im Anhang 2 / Verzeichnis a der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung aufgeführt ist und somit der verschärften Rezeptpflicht gemäss Art. 46 Abs. 2 BetmKV untersteht. Heilmittelrechtlich ist es der Abgabekategorie A zugeteilt (vgl. Art. 41 VAM).”
Pethidin ist in Anhang 2 / Verzeichnis a der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung aufgeführt und unterliegt damit der verschärften Rezeptpflicht gemäss Art. 46 Abs. 2 BetmKV; heilmittelrechtlich ist es der Abgabekategorie A zugeteilt (Art. 41 VAM).
“Midazolam ist im Anhang 3 / Verzeichnis b der Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11) aufgeführt und gehört somit zu den kontrollierten Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle [Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV; SR 812.121.1]). Für die Verschreibung genügt dementsprechend ein einfaches Rezept. In der Heilmittelgesetzgebung sind Dormicum-Filmtabletten 15 mg der Abgabekategorie B zugeteilt (vgl. Art. 42 der Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel [Arzneimittelverordnung, VAM; SR 812.212.21]). Beim Arzneimitteln Pethidin handelt es sich um ein Betäubungsmittel, das im Anhang 2 / Verzeichnis a der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung aufgeführt ist und somit der verschärften Rezeptpflicht gemäss Art. 46 Abs. 2 BetmKV untersteht. Heilmittelrechtlich ist es der Abgabekategorie A zugeteilt (vgl. Art. 41 VAM).”
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