1 commentary
Morphin fällt unter die in Art. 54 Abs. 1 BetmKV erfassten kontrollierten Substanzen und ist demnach vor Diebstahl gesichert aufzubewahren.
“oder wer Lagerungs- und Aufbewahrungspflichten verletzt (lit. c). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind die Sorgfaltspflichten in Art. 10 BetmKV geregelt, die Lagerungs- und Aufbewahrungspflichten in Art. 54 BetmKV. Morphin fällt unter die kontrollierten Substanzen, welche i.S.v. Art. 54 Abs. 1 BetmKV vor Diebstahl gesichert aufbewahrt werden müssen.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.